Allgemeine Einkaufsbedingungen der Wilhelm Layher GmbH & Co. KG
§1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; Ihre entgegenstehenden oder abweichenden Verkaufs- oder allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, ihnen wird hiermit widersprochen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis Ihrer entgegenstehenden oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen Ihre Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und Ihnen zur Ausführung von Verträgen getroffen werden, sind jeweils in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
§2 Angebot, Angebotsunterlagen, Schriftform, abweichende Auftragsbestätigung
2.1. Unser Ihnen aufgrund unserer Bestellung bekannt gewordenes Know-How darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung keinen Dritten zugänglich gemacht werden.
2.2. Unser Know-How ist ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden und ist geheim zu halten, ergänzend gilt § 9 Abs. 2.
2.3. Bestellungen von uns sind nur dann rechtswirksam, wenn sie rechtswirksam schriftlich erteilt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Hiervon abweichende Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind unwirksam. Der Formmangel wird nicht durch die Entgegennahme Ihrer Lieferung geheilt. Von unserer Bestellung abweichenden Auftragsbestätigungen wird widersprochen. Für Umfang, Inhalt und Preisstellung jeder Lieferung ist allein unsere schriftliche Bestellung maßgebend.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Zurück- behaltungsrechte, Zahlung vor Ablauf der Rügefrist
3.1. Der in unserer Bestellung genannte Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der in der Bestellung genannte Preis Lieferung "frei Haus", die erforderlichen Verpackungseinheiten, zum Beispiel Paletten oder Gitterboxen, ein.
3.2. Rechnungen und Lieferpapiere können wir nur bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesenen Bestell- und Materialnummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Liefereingang und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Liefereingang und Rechnungserhalt ohne Abzug.
3.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3.5. Zahlungen erfolgen jeweils vorbehaltlich dem Ergebnis unserer Waren- und Mengenprüfung. Eine Zahlung vor Ablauf unserer in § 6 genannten Untersuchungsund Rügefristen bedeutet nicht, dass wir von Ihnen gelieferte Waren oder Mengen geprüft, auf die Rüge von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen verzichtet oder die Lieferung genehmigt haben. Aufgrund von festgestellten Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen überzahlte Beträge sind von Ihnen zu erstatten.
§4 Lieferzeit, Teilabruf, Anpassung Liefermengen
4.1 Die in der Bestellung oder einem Lieferabruf angegebene Lieferzeit ist bindend.
4.2. Sie teilen uns unverzüglich schriftlich mit, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht Ihnen das Recht zu nachzuweisen, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
4.4. Wir sind bis zu 4 Wochen vor einem Liefertermin berechtigt für diesen Liefertermin bestellte Mengen in Teilmengen abzurufen. Für die Lieferung der bei einem Teilabruf zum ursprünglichen Liefertermin nicht abgenommenen restlichen Liefermenge können wir einen späteren Liefertermin benennen. Bei Teilabrufen sind ihre Belange angemessen zu berücksichtigen.
4.5. Bei rückläufiger Geschäftsentwicklung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, sog. höhere Gewalt, sind wir bis zu 4 Wochen vor dem Liefertermin berechtigt, bestellte Liefermengen unserem Bedarf anzupassen. Hierbei sind ihre Belangeangemessen zu berücksichtigen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, stehen Ihnen aufgrund dieser Mengenanpassung keine weiteren Rechte zu.
§5 Gefahrenübergang, Lieferung, Dokumente
5.1. Der Gefahrübergang erfolgt mit Ablieferung auf der von uns vorgegebenen Entladestelle. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
5.2. Sie geben auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestell- und Materialnummer an; fehlen diese Angaben sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§6 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Verjährung, Garantie, einzuhaltende Standards
6.1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 21 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln binnen 14 Werktagen nach Entdeckung, bei Ihnen eingeht.
6.2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadens- ersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.3. Die Verjährungsfrist beträgt mindestens 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit keine längere gesetzliche oder vertragliche Frist gilt.
6.4. Für vertragliche Garantievereinbarungen sind die vereinbarten Fristen maßgebend.
6.5. Sie sichern zu, dass von Ihnen gelieferte Waren sämtlichen innerhalb der EU geltenden Spezifikationen, Anforderungen oder Richtlinien entsprechen.
§7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
7.1. Soweit Sie für einen Produktschaden verantwortlich sind, sind Sie verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in Ihrem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und Sie im Außenverhältnis selbst haften.
7.2. Im Rahmen Ihrer Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) sind Sie auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir Sie, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von EUR 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§8 Schutzrechte
8.1. Sie stehen dafür ein, dass im Zusammenhang mit Ihrer Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Gemeinschaft verletzt werden.
8.2. Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so sind Sie verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen.
8.3. Ihre Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.
8.4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
§9 Geheimhaltung
9.1. Sie sind ausnahmslos verpflichtet, alle erhaltenen technischen Daten, sonstige Unterlagen und sämtliche Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung offen gelegt werden.
9.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen technischen Daten, sonstigen Unterlagen und Informationen enthaltene Fertigungs- oder Herstellungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§10 Ausschließlicher Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist unabhängig vom Streitwert, für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, das für unseren Geschäftssitz erstinstanzlich sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Brackenheim, wir sind jedoch berechtigt, Sie auch an Ihrem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Das gleiche gilt, wenn Sie keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder Sie nach Vertragsschluss ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt haben oder ihr Wohn- oder Geschäftssitz oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
10.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Güglingen-Eibensbach Erfüllungsort.
§11 Kein UN-Kaufrecht
Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
§12 Datenschutz, Sicherheit
12.1. Wir erfassen Ihre persönlichen Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem Sie Ihre Daten zur Verfügung stellen. Ihre persönlichen Daten werden nur innerhalb der Layher-Gruppe genutzt.
12.2. Sie sind damit einverstanden und ermächtigen uns, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der einzuhaltenden Datenschutzvorschriften verarbeiten, speichern und auswerten.
12.3. Unsere Datenschutzerklärung und weitergehende Daten- schutzhinweise können Sie auf unserer Homepage unter http://www.layher.com/de/html/datenschutz.htm aufrufen.
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